Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der SOLTOP Energie GmbH, Lindauer Straße 15, 88145 Hergatz – Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen der SOLTOP Energie GmbH (nachfolgend „SOLTOP“) mit Kunden. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Kunde“). Ein Verkauf an Verbraucher findet nicht statt.

(2) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass SOLTOP in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn SOLTOP ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn SOLTOP in Kenntnis der Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

(4) Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt) bedürfen der Textform (z. B. E-Mail).

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote von SOLTOP auf Websites, in Prospekten, Preislisten und auf Messen sind freibleibend und unverbindlich. Schriftliche, individuell an den Kunden gerichtete Angebote sind – soweit nicht anders angegeben – sechs Wochen ab Angebotsdatum gültig.

(2) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung von SOLTOP in Textform oder mit der Auslieferung der Ware zustande. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend.

(3) Technische Änderungen und Änderungen in Form, Farbe oder Material bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich und für den Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Verwendbarkeit der Ware nicht beeinträchtigen.

§ 3 Planungsleistungen, Systemstatik und Montage

(1) SOLTOP erstellt auf Wunsch Belegungspläne, Stücklisten, Ballastberechnungen und eine Systemstatik für die Duraklick-Montagesysteme. Die Systemstatik ist für den Kunden kostenlos, sofern nichts anderes vereinbart ist; für das System Duraklick ECO wird die Statik anlagenspezifisch und kostenpflichtig erstellt.

(2) Diese Leistungen beruhen ausschließlich auf den Angaben und Unterlagen des Kunden (insbesondere Standort, Gebäudehöhe, Dachaufbau, Dachabdichtung, Abmessungen, Modultyp). Der Kunde ist für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich.

(3) Die Systemstatik weist die Standsicherheit des Montagesystems nach. Sie ersetzt nicht den Nachweis der Tragfähigkeit des Daches und des Gebäudes (Lastreserve), die Prüfung der Dachabdichtung oder sonstiger bauseitiger Voraussetzungen. Diese Nachweise liegen in der Verantwortung des Kunden bzw. des Bauherrn und sind gegebenenfalls durch einen Tragwerksplaner zu erbringen.

(4) Die Montage hat nach der bei Auftragsbestätigung gültigen Montageanleitung von SOLTOP, den anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen und Fachregeln zu erfolgen. Das Höhensicherungssystem Duraklick HSS darf nur von Personen montiert werden, die von SOLTOP oder einer von SOLTOP autorisierten Stelle geschult und zertifiziert wurden.

(5) Elektrische Schemata, Auslegungen und sonstige Planungsvorschläge von SOLTOP sind vom ausführenden Fachbetrieb vor der Ausführung eigenverantwortlich zu prüfen.

§ 4 Preise

(1) Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Alle Preise verstehen sich in Euro netto ab Lager zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung, Kran, Abladen und Sonderfahrzeuge sind nicht enthalten und werden gesondert berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Liegen zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate, ist SOLTOP berechtigt, den Preis entsprechend nachweislich eingetretener Änderungen der Material-, Energie- oder Transportkosten anzupassen. Übersteigt die Erhöhung 5 % des vereinbarten Preises, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart ist. Skontoabzüge sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.

(2) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug. Während des Verzugs schuldet der Kunde Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(3) Bei Sonderanfertigungen, bei Neukunden oder wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann SOLTOP Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen und noch ausstehende Lieferungen bis dahin zurückhalten (§ 321 BGB).

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Die Rechte des Kunden bei Mängeln bleiben unberührt.

§ 6 Lieferung und Lieferfristen

(1) Liefertermine und -fristen sind nur verbindlich, wenn sie von SOLTOP ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Sie setzen die rechtzeitige Klärung aller technischen Fragen sowie den Eingang vereinbarter Anzahlungen und Unterlagen voraus.

(2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.

(3) Die Lieferung erfolgt an den vereinbarten Abladeort. Dieser muss für Lastkraftwagen ohne Hindernisse befahrbar sein. Das Abladen ist Sache des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei höherer Gewalt und sonstigen von SOLTOP nicht zu vertretenden Leistungshindernissen (z. B. Störungen der Lieferkette, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer Bestellung) verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.

(5) Gerät SOLTOP in Lieferverzug, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach § 10.

§ 7 Gefahrübergang und Versand

(1) Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers. Dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn SOLTOP die Versandkosten trägt.

(2) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, oder befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

(3) Eine Transportversicherung schließt SOLTOP nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden ab.

§ 8 Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB nachgekommen ist.

(2) Offensichtliche Mängel, Falsch- und Mengenabweichungen sind SOLTOP innerhalb von sieben Werktagen nach Erhalt der Ware in Textform anzuzeigen. Später erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Mängel sind dabei möglichst genau zu beschreiben.

(3) Erkennbare Transportschäden sind bei Anlieferung auf dem Lieferschein zu vermerken und dem Frachtführer sowie SOLTOP unverzüglich anzuzeigen.

(4) Ware, deren Mangel erkannt wurde, soll nicht eingebaut werden. Baut der Kunde Ware in Kenntnis eines Mangels ein, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 442 BGB.

§ 9 Mängelansprüche

(1) Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist die Ware mangelhaft, leistet SOLTOP nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die gesetzlichen Rechte des Kunden nach § 439 Abs. 3 BGB (Aus- und Einbaukosten) bleiben unberührt.

(3) Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, bei Schäden infolge unsachgemäßer Lagerung, Montage oder Nutzung, Nichtbeachtung der Montageanleitung, ungeeigneter bauseitiger Voraussetzungen, höherer Gewalt sowie bei Änderungen oder Reparaturen, die ohne Zustimmung von SOLTOP vorgenommen wurden – es sei denn, der Mangel ist nicht auf diese Umstände zurückzuführen.

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), für Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB), bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie sowie für Schadensersatzansprüche nach § 10 Abs. 1.

§ 10 Haftung

(1) SOLTOP haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SOLTOP nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Im Übrigen ist die Haftung von SOLTOP ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von SOLTOP.

§ 11 Herstellergarantien für Fremdprodukte

Für Produkte anderer Hersteller, insbesondere PV-Module, Wechselrichter und Batteriespeicher, gibt SOLTOP die Garantien der jeweiligen Hersteller zu deren Bedingungen an den Kunden weiter. SOLTOP selbst übernimmt für diese Produkte keine eigene Garantie. Die gesetzlichen Mängelansprüche des Kunden gegenüber SOLTOP bleiben davon unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von SOLTOP (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(3) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau der Vorbehaltsware in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) an SOLTOP ab; SOLTOP nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungspflichten nachkommt.

(4) Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen erwirbt SOLTOP Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen.

(5) Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde SOLTOP unverzüglich mitzuteilen.

(6) SOLTOP gibt Sicherheiten auf Verlangen des Kunden frei, soweit ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

§ 13 Warenrücknahme

Ordnungsgemäß gelieferte Ware wird nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform zurückgenommen. Zurückgenommen wird nur unbenutzte, originalverpackte und wiederverkaufsfähige Lagerware gegen Erstattung abzüglich einer in der Rücknahmevereinbarung festgelegten Bearbeitungspauschale. Sonderanfertigungen und auftragsbezogen beschaffte Ware sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

§ 14 Datenschutz

SOLTOP verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpersonen zur Durchführung des Vertrags nach den geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der DSGVO. Einzelheiten enthält die Datenschutzerklärung von SOLTOP.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hergatz, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von SOLTOP. SOLTOP ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

SOLTOP Energie GmbH, Lindauer Straße 15, 88145 Hergatz
Telefon: +49 8385 278990 · E-Mail: info@soltop-energie.eu